Im Rahmen der anstehenden Revision des Baugesetzes beabsichtigt der Kanton Bern, die Vorschriften zu den Kinderspielplätzen und grösseren Spielflächen zu lockern. So soll nach der Fassung, wie sie vom Grossen Rat in der ersten Lesung beraten wurde, die Bauherrschaft von der Erstellung von Kinderspielplätzen und grösseren Spielflächen befreit werden können, wenn in der Nähe des Baugrundstücks genügende und gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen gesichert sind (Art. 15 Abs. 5 E-BauG). Diese Bestimmung gelangt zwar vorliegend noch nicht zur Anwendung. Sie zeigt jedoch auf, dass grössere Spielflächen voraussichtlich nicht zwingend auf dem Baugrundstück selber