Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stellt diese städtebauliche Anpassung der Bebauung an das bestehende Quartierbild vorliegend eine objektive Besonderheit dar, welche im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen ist.38 Ebenso ist ihr beizupflichten, wenn sie die Ermöglichung einer Blockrandbebauung an dieser exponierten Lage unter Inkaufnahme einer Reduktion der Mindestfläche der grösseren Spielfläche höher gewichtet als das Festhalten an der berechneten Mindestfläche mit der entsprechenden negativen Beeinflussung des städtischen Quartierbilds.