Müsste die Mindestvorgabe an die grössere Spielfläche eingehalten werden, so wäre eine Blockrandbebauung auf der Bauparzelle nicht realisierbar, weshalb das Festhalten an dieser Vorgabe vorliegend unverhältnismässig wäre. Auf der anderen Seite wäre eine Reihenhausbebauung oder eine auf einzelnen Seiten offene Blockrandbebauung quartierfremd. Es sprechen damit aus städtebaulicher Sicht gewichtige Gründe für eine Blockrandbebauung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stellt diese städtebauliche Anpassung der Bebauung an das bestehende Quartierbild vorliegend eine objektive Besonderheit dar, welche im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen ist.38