unbestritten, dass hier keine schwierigen Grundstücksverhältnisse vorliegen, welche eine Herabsetzung der grösseren Spielfläche rechtfertigen könnten. Weder die Lage und Form der Parzelle, noch die Beschaffenheit des Baugrundes schliessen eine Spielfläche im vorgeschriebenen Mass von 600 m2 aus. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.