f) Eine angemessene Herabsetzung der erforderlichen Mindestfläche ist andererseits nur zulässig, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre. Es ist klar und auch 36 Zaugg/ Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 15 N. 3b und Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 1. 37 Vorakten Ordner I, pag. 181. RA Nr. 110/2015/155 22