Auch wenn bei der von der Beschwerdegegnerin projektierten Spielfläche im Innenhof der Blockrandbebauung aus qualitativer Sicht gewisse Abstriche zu machen sind (keine rechteckige Form, Kleinpflastersteine), so kann trotzdem noch von einer zweckmässigen Gestaltung gesprochen werden. So handelt es sich um eine zusammenhängende Fläche auf ebenem Terrain, welche aufgrund der gegenüber den Strassen abgeschlossenen Blockrandbebauung für Kinder und Jugendliche gefahrlos nutzbar ist.