e) Damit eine Herabsetzung der Mindestfläche in Frage kommt, muss nach Art. 46 Abs. 2 Satz. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 3 BauV einerseits die zweckmässige Gestaltung der grösseren Spielfläche gewährleistet bleiben. Auch wenn bei der von der Beschwerdegegnerin projektierten Spielfläche im Innenhof der Blockrandbebauung aus qualitativer Sicht gewisse Abstriche zu machen sind (keine rechteckige Form, Kleinpflastersteine), so kann trotzdem noch von einer zweckmässigen Gestaltung gesprochen werden.