d) Bei der Reduktionsmöglichkeit der grösseren Spielfläche nach Art. 46 Abs. 2 Satz. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 3 BauV handelt es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 26 BauG, sondern um eine sog. Ermächtigungsklausel oder eine unechte Ausnahme. Solche Vorschriften ermächtigen die zuständige Behörde, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von einer bestimmten Vorschrift abzuweichen. Der Baubewilligungsbehörde wird damit eine Befugnis eingeräumt, ohne dass formell eine Ausnahmebewilligung erteilt werden müsste.36 Entsprechend musste das Gesuch der Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht publiziert werden.