35 Vorakten pag. 15 ff. RA Nr. 110/2015/155 21 Das Regierungsstatthalteramt kam im Entscheid vom 14. Oktober 2015 zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 Satz. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 3 BauV zur Herabsetzung der grösseren Spielfläche auf 200 m2 erfüllt sind.