Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre (Art. 46 Abs. 2 Satz. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 3 BauV). c) Das umstrittene Vorhaben sieht im Innenhof eine grössere Spielfläche von 200 m2 vor. Daher stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Reduktion der Spielfläche35 und begründete dies u.a. mit der exponierten städtebaulichen Lage des Breitenrainplatzes und den raumplanerischen Vorgaben der Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach Innen.