46 Abs. 1 BauV). Sie soll möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m2 bei 20 und mehr Familienwohnungen, von 500 m2 bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m2 bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen (Art. 46 Abs. 2 BauV). Vorliegend sind 42 Familienwohnungen geplant, so dass grundsätzlich eine Mindest-Spielfläche von 600 m2 verlangt ist. Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre (Art.