b) Nach Art. 15 Abs. 2 BauG ist in Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projektes oder einer Überbauungsordnung erstellt werden, eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen. Als Wohnsiedlungen gelten Überbauungen, die mehr als 20 Familienwohnungen, also Wohnungen mit wenigstens 3 Zimmern, enthalten (Art. 43 Abs. 3 und 4 BauV). Die grössere Spielfläche soll Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen (Art. 46 Abs. 1 BauV).