nie ein Ausnahmegesuch publiziert worden. Die Reduktion betrage bezogen auf die gesetzliche Mindestfläche 66.7% (200 m2 statt 600 m2). Die Voraussetzungen für eine angemessene Herabsetzung der Spielfläche nach Art. 45 Abs. 3 BauV im Ausnahmefall seien nicht erfüllt. Es lägen weder schwierige Grundstücksverhältnisse vor, noch könne das Streben nach Verdichtung und modernem Städtebau ohne Anpassung der gesetzlichen Vorgaben als "besondere Umstände" angerufen werden. Wirtschaftliche Überlegungen dürften keine Rolle spielen. Vielmehr sei bei stark verdichteter Bauweise gemäss Praxis auf eine Herabsetzung eher zu verzichten.