Aufgrund dieser Einschätzung der Fachbehörde ist daher auch nicht davon auszugehen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben Emissionsbegrenzungsmassnahmen angezeigt wären. Eine Parkplatzbewirtschaftung kann der Beschwerdegegnerin damit nicht aufgezwungen werden. 5. Grössere Spielfläche a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Herabsetzung der gesetzlich vorgegebenen Mindestfläche der grösseren Spielfläche gemäss Art. 46 Abs. 2 BauV sei 31 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 32 vgl. BGE 125 II 129 E. 8 b.