f) Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es fehle die rechtliche Grundlage für eine gebührenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei darzulegen, weshalb die Auflage einer Parkplatzbewirtschaftung für die nicht reservierten Privatparkplätze unzulässig sein soll. Andernfalls sei der Migros eine entsprechende Auflage zu machen.