Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen, nicht verbindlichen Zuordnung29 die betreffenden Parkplätze im dritten Untergeschoss der Wohnnutzung zugeteilt werden sollen und die dafür verlangte Komfortstufe A einhalten. Die VSS-Norm stellt zudem eine nicht bindende Richtlinie dar, wobei die örtlichen Gegebenheiten ausschlaggebend sind.30 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der grosse Teil der Parkplätze die Mindestmasse der Komfortstufe B einhalten. Bei den erwähnten Parkplätzen wird die Mindestbreite um nur 15 cm unterschritten; die Vorgaben der Komfortstufe A werden dagegen eingehalten.