in den Bereichen mit Fahrgassbreite 5 m dagegen weisen die Parkfelder 36 bis 42 im zweiten Untergeschoss und die Parkfelder 30 und 32 bis 34 im dritten Untergeschoss nur eine Breite von 2.50 m auf. Damit halten diese Parkplätze die in der VSS-Norm SN 640 291 a geforderte Mindestbreite von 2.65 m für die Komfortstufe B knapp nicht ein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen, nicht verbindlichen Zuordnung29 die betreffenden Parkplätze im dritten Untergeschoss der Wohnnutzung zugeteilt werden sollen und die dafür verlangte Komfortstufe A einhalten.