Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Unter diesem Aspekt sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten sowie Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten (Art. 57 BauV). Im Zusammenhang mit den Mindestmassen der Parkplätze relevant sind die Vorgaben der VSS25-Norm SN 640 291 a (Parkieren, Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen). Beim Standard GMA (Standard Genossenschaft Migros Aare) dagegen handelt es sich um einen rein internen Standard der Beschwerdegegnerin, dessen Einhaltung im Baubewilligungsverfahren nicht zu überprüfen ist.