52 BauV nach Massgabe der jeweiligen GF/n ausgewiesen ("Prozentuale Aufteilung nach GF/n auf die Nutzungen") und neu auf die beiden Parkgeschosse aufgeteilt ("Aufteilung der geforderten Parkfelder auf die zwei Geschosse"). So sind gemäss dieser Aufteilung der Beschwerdegegnerin die Parkplätze im zweiten Untergeschoss (insgesamt 57) ausschliesslich für die "übrigen Nutzungen" (Migros Supermarkt 51 Stück, Migros Restaurant 6 Stück) vorgesehen.