Nachdem das Rechtsamt der BVE die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer summarischen Beurteilung darauf hinwies (Verfügung vom 16. Januar 2016), reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ein neues Berechnungsblatt23 ein. Darin hat sie die auf die verschiedenen "übrigen Nutzungen" entfallenden Abstellplätze im Sinne von Art. 52 BauV nach Massgabe der jeweiligen GF/n ausgewiesen ("Prozentuale Aufteilung nach GF/n auf die Nutzungen") und neu auf die beiden Parkgeschosse aufgeteilt ("Aufteilung der geforderten Parkfelder auf die zwei Geschosse").