Bei dieser Aufteilung hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass nicht nur die Anzahl Parkplätze insgesamt innerhalb der Bandbreite liegen muss, sondern auch für die jeweiligen Nutzungen genügend Parkplätze vorhanden sein müssen. Für die Aufteilung der öffentlich und privat genutzten Parkplätze muss daher das Verhältnis der jeweiligen GF/n22 massgebend sein. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in dieser ersten Aufteilung für die Nutzungen, welche sie als öffentlich einstufte und im zweiten Untergeschoss ansiedelte, zu wenige Parkplätze vorgesehen hat (57 Stück statt 64 Stück).