Ein Abweichen von der Bandbreite wäre nur angezeigt, wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vorliegen würden. Die Beschwerdeführenden sind zwar der Ansicht, die Anzahl der geplanten Parkplätze reiche vorliegend nicht aus. Sie begründen jedoch nicht näher, wieso vorliegend besondere Verhältnisse vorliegen sollten, welche mehr Parkplätze erforderlich machen sollten. Solche Gründe liegen hier auch nicht vor. Wie die Stadt Bern richtig ausführt, ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verkaufsgeschäft der Migros und die weiteren Dienstleistungsbetriebe vorwiegend von der Quartierbevölkerung genutzt werden, welche für den täglichen Einkauf selten das Auto benutzen wird.