Art. 54c Abs. 2 BauV beschränkt sich darauf, Abstellplätze zu verlangen, die auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Zudem ist wenigstens die Hälfte zu überdachen. Diese Voraussetzungen werden sowohl von den Abstellplätzen für Bewohnerinnen/Bewohner und Mitarbeitende als auch von den Abstellplätzen für Kunden der Dienstleistungsbetriebe erfüllt. Weitere qualitative Anforderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann daher nicht verlangt werden, dass mindestens 140 Abstellplätze ebenerdig im Freien verfügbar sein müssen.