Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 54c Abs. 3 BauV erkennbar, welche zu einem erhöhten Grundbedarf führen würden. Der blosse Umstand, dass die Stadt Bern – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – das Velofahren fördert, vermag jedenfalls keinen erhöhten Grundbedarf an Veloabstellplätzen für ein einzelnes Bauvorhaben auszulösen. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin einen allfälligen erhöhten Bedarf an Veloabstellplätzen in der Umgebung aufgrund der "trendigen Bewohnerschaft im Breitenrainquartier" abzudecken.