wenigstens die Hälfte ist zu überdachen (Art. 54c Abs. 2 BauV). Nach Art. 54c Abs. 3 BauV können besondere Verhältnisse zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen; solche besonderen Verhältnisse sind nach dieser Bestimmung insbesondere gegeben, wenn der Anteil des 16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 110/2015/155 12 Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie.