b) Für ein Bauvorhaben muss eine ausreichende Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder und Motorfahrräder erstellt werden (Art. 16 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 54c Abs. 1 BauV sind für Fahrräder und Motorfahrräder pro Wohnung mindestens 2 Abstellplätze (Bst. a), bei Arbeits-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen je 100 m2 mindestens 2 Abstellplätze und bei Flächen der Kategorien Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant je 100 m2 mindestens 3 Abstellplätze vorzusehen. Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können; wenigstens die Hälfte ist zu überdachen (Art. 54c Abs. 2 BauV).