g) Insgesamt besteht für ein Abbruch- und Neubaubewilligungsverfahren keine Koordinationspflicht. Das Abbruch- und das Neubauvorhaben durften in separaten Verfahren beurteilt und einzelnen Entscheiden zugeführt werden. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um die Abbruchbewilligung von einer rechtskräftigen Bewilligung des Neubauvorhabens abhängig zu machen. Damit ist die Beschwerde der 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 11. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7. 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 8. RA Nr. 110/2015/155 11