In Art. 9 Abs. 1 VRPG wird geregelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Die Rüge der Befangenheit bzw. die Rüge der Ausstands- und Ablehnungspflicht kann nur gegen einzelne Personen, nicht gegen ganze Behörden geltend gemacht werden.14 Bereits aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Rüge der Befangenheit, welche sich gegen die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern richtet, als unbegründet. Selbst wenn sich die Rüge gegen einzelne Personen richten sollte, so könnte nicht von einer Befangenheit gesprochen werden.