e) Dass andere Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BauG bestehen sollten, welche zur Verweigerung der Baubewilligung für das Abbruchvorhaben führen müssen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin 6 geltend gemacht. Insbesondere handelt es sich bei den vorliegend abzubrechenden Gebäuden nicht um schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler, so dass weder das absolute Abbruchverbot nach Art. 10b Abs. 2 BauG (für schützenswerte Baudenkmäler) noch das relative Abbruchverbot nach Art. 10b Abs. 3 BauG (für erhaltenswerte Baudenkmäler) zur Anwendung gelangt.13