Mit solchen Vorschriften können die Gemeinden zum Zweck des Ortsbildschutzes (zusätzliche) Anforderungen an Neu- und Umbauten stellen. Es ist jedoch nicht möglich, die Errichtung eines Neubaus an sich zu verlangen, denn dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Ortsbildschutz greift erst und nur dann, wenn ein Gesuch für einen Neubau (oder Umbau) eingereicht wird. Mangels gesetzlicher Grundlage dürfte die Stadt auch auf indirektem Weg keine Baupflicht herbeiführen, indem sie eine Abbruchbewilligung von einem Neubauprojekt abhängig macht.12 Damit kann auch dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin 6 nicht entsprochen werden. 10 so auch VGE 2015/248 vom 1. April 2016, E. 3.