Art. 9 Abs. 1 BauG verlangt im Sinne einer "ästhetischen Generalklausel", dass Bauten und Anlagen die Landschaften sowie Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen dürfen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Mit der Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Vorschriften zum allgemeinen Ortsbildschutz räumt das kantonale Recht den Gemeinden entsprechende Autonomie ein.11 Die Stadt Bern legt in Art.