festhält – nicht abhängig von einer Bewilligung für Neubauten an derselben Stelle.10 Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die einen Abbruch nur in Verbindung mit einem Neubauprojekt zulassen würde. Es handelt sich damit um voneinander unabhängige Verfahren, welche keiner Koordinationspflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 KoG unterliegen. d) Eine Koordinationspflicht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass – wie dies von der Beschwerdeführerin 6 geltend gemacht wird – bei einem Abbruch dieser Gebäude ohne koordinierten Neubau eine langjährige Baulandbrache drohe, welche negative Auswirkungen auf das Orts- und Quartierbild habe und zu einer Verletzung von Art. 6 BO führe.