anderen Bewilligung oder Verfügung abhängig, so besteht kein Koordinationsbedarf. Es kommt nicht darauf an, ob verschiedene Verfahren koordinierbar sind, sondern nur darauf, ob auf das gleiche Bauprojekt verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen.9 Bei einem Abbruch- und Neubaugesuch handelt es sich weder um dasselbe Bauprojekt, noch besteht ein derart enger Sachzusammenhang, dass keine getrennte Beurteilung möglich wäre. Die Baubewilligung für einen Abbruch ist – wie dies die Vorinstanz zu Recht