Nach Art. 1 Abs. 1 KoG sind verschiedene Verfahren zu koordinieren, wenn Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen erfordern. Gemeint sind damit Bauvorhaben, die mehrere Bewilligungen benötigen, die also nur verwirklicht werden können, wenn ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen vorliegen, wie z.B. Bewilligungen nach See- und Flussufergesetz, Naturschutzgesetz, Waldgesetz, Gewässerschutzgesetz oder Gastgewerbegesetz.8 Ist die Bewilligung des Vorhabens nicht untrennbar von einer