b) Mit der auf Antrag der Beschwerdegegnerin und im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten erfolgten Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Abbruchbewilligung wurde zwar erreicht, dass die beiden Beschwerdeverfahren vor der BVE vereinigt und damit zeitlich koordiniert werden konnten. Zu prüfen ist jedoch weiterhin, ob über das Abbruch- und das Neubauvorhaben in einem Gesamtentscheid vor derselben Behörde (Regierungsstatthalteramt) hätte befunden werden müssen.