Bei der Baubewilligung des Abbruchs seien zudem auch die ästhetischen Vorgaben einzuhalten. RA Nr. 110/2015/155 8 Gemäss Art. 6 BO7 dürften Bauvorhaben das Stadt-, Quartier- und Ortsbild nicht, oder wie hier nicht ohne zwingenden Grund langfristig beeinträchtigen. Geboten sei daher eine Koordination des Verfahrens bei einer Leitbehörde, welche die sonst selbstständigen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusammenfasst. Die Stadt Bern sei als Bewilligungsbehörde für den Abbruch schliesslich befangen, weshalb eine Koordination des Verfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt zweckmässig sei.