Die Beschwerdeführerin 6 bringt vor, ein vorgezogener Abbruch einer für das Quartierbild prägenden Gebäudegruppe könne dazu führen, dass die grosse Fläche jahrelang leer und ungenutzt besteht, was für die Bewohner unzumutbar und auch aus Stadtsicht nicht erstrebenswert wäre. Ein vorgezogener Abbruch habe einen für das Hauptverfahren präjudizierenden Charakter, denn es würden Verhältnisse geschaffen, welche eine sofortige Überbauung zwingend machen. Der Abbruch dürfe daher erst dann vorgenommen werden, wenn das Neubauprojekt rechtskräftig bewilligt worden sei. Bei der Baubewilligung des Abbruchs seien zudem auch die ästhetischen Vorgaben einzuhalten.