a) Die Beschwerdeführerin 6 hat in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2015 die Aufhebung der Abbruchbewilligung der Stadt Bern vom 3. Juni 2016 und die Vereinigung des Abbruchbewilligungs- und des Baubewilligungsverfahrens sowie die Fällung eines einheitlichen/koordinierten Abbruch- und Bewilligungsentscheids beantragt. Eventuell sei die Abbruchbewilligung teilweise aufzuheben und mit der Auflage zu ergänzen, dass mit den Abbrucharbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn die Baubewilligung im Hauptverfahren (Neubau) erteilt und in Rechtskraft erwachsen sei.