Die Beschwerdeführerin 6 ist Alleineigentümerin der Liegenschaft an der H.________strasse und wohnt selber in diesem Gebäude. Die südöstliche Ecke des umstrittenen Abbruch- und Bauvorhabens liegt rund 85 Meter vom Eingang der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 5 entfernt. Von der H.________strasse besteht direkter Sichtkontakt zur Bauparzelle und zu der gegen den Breitenrainplatz ausgerichteten Nordostfassade des Bauvorhabens. Damit ist auch die Beschwerdeführerin 6 unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und einsprache- bzw. beschwerdelegitimiert.