Die Beschwerdegegnerin bestreitet jedoch die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 6, und zwar sowohl im Verfahren gegen das Abbruchvorhaben als auch im Verfahren gegen den Neubau. Deren Liegenschaft befinde sich rund 90 m vom Bauvorhaben entfernt in einer Seitenstrasse. Weder werde der Baustellenverkehr über die M.________strasse geleitet, noch sei die Beschwerdeführerin 6 aus anderen Gründen mehr betroffen als die Allgemeinheit. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 6 Zaugg/ Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 121 II 171 E. 2b