d) Die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 bis 5 im Verfahren betreffend das Neubauvorhaben ist unbestritten. Sie wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle; ihre Liegenschaften sind nur durch die L.________strasse vom Bauvorhaben getrennt. Sie sind zur Einsprache bzw. zur Beschwerde legitimiert.