b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 6 hat sich bereits als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren in Sachen Abbruchvorhaben beteiligt. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Auch im Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau sind die Beschwerdeführenden als Einsprechende aufgetreten und mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen. Sämtliche Beschwerdeführenden sind formell zur Beschwerdeführung legitimiert.