a) Angefochten ist einerseits die Baubewilligung der Stadt Bern vom 3. Juni 2015 für das Abbruchvorhaben, andererseits der Gesamtentscheid vom 14. Oktober 2015 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland für das Neubauvorhaben. Ein Gesamtentscheid kann laut Art. 11 Abs. 1 KoG3 – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.