Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrer Aufteilung genügend Parkplätze für die öffentlichen Nutzungen vorgesehen habe. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls eine neue "Aufteilung der geforderten Parkfelder auf die zwei Geschosse" im Dokument "Baueingabe: Berechnung Anzahl Parkplätze" vorzunehmen und einzureichen. Weiter stellte das Rechtsamt der BVE der Beschwerdegegnerin eine Frage zu den geplanten Lärmschutzmassnahmen bei zwei technischen Aussenanlagen.