5. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 führte das Rechtsamt der BVE aus, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung müsse nicht nur die Anzahl Parkplätze insgesamt innerhalb der Bandbreite liegen, sondern es müssten auch für die jeweiligen Nutzungen genügend Parkplätze vorhanden sein. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin bestünden nur 57 Parkplätze für die öffentlichen Nutzungen. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdegegnerin bei ihrer Aufteilung genügend Parkplätze für die öffentlichen Nutzungen vorgesehen habe.