Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 und mit Zustimmung der Beschwerdeführerin sistierte das Rechtsamt der BVE das hängige Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2015/85 in Sachen Abbruchbewilligung mit Verfügung vom 25. August 2015 bis entweder der erstinstanzliche Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland im Verfahren betreffend das Neubauvorhaben Migros Breitenrain (bbew 22/2015) in Rechtskraft erwachsen ist oder bis jener Entscheid mittels Beschwerde bei der BVE angefochten worden ist.