Abbruchbewilligungsverfahren und das Baubewilligungsverfahren der Beschwerdegegnerin seien beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu vereinigen und es sei vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein einheitlicher/koordinierter Abbruch- und Bewilligungsentscheid zu fällen. Eventuell sei die angefochtene Abbruchbewilligung vom 3. Juni 2015 teilweise aufzuheben und mit der Auflage zu ergänzen, dass mit den Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung im Hauptverfahren erteilt und in Rechtskraft erwachsen ist.