Die Beschwerdeführerin hat somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von Fr. 4'208.55 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 29. September 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'208.55 zu ersetzen. IV. Eröffnung