Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'545.25 geltend (Honorar von Fr. 4'166.65, Auslagen von Fr. 41.90, Mehrwertsteuer von Fr. 336.70). Die Höhe des Honorars und der Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner ist mehrwertsteuerpflichtig23 und kann somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen 19 Bernische Systematische Information Gemeinden 20 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern 21 A.a.O. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;