2b auch unbefestigte Kompostieranlagen (z.B. Feldrandkompostierung) in einem landwirtschaftlichen Betrieb als bewilligungsfrei auf, sofern jährlich unter 100 Tonnen Material verarbeitet wird. Nach der BSIG-Weisung21 gelten zudem ungedeckte Gartensitzplätze mit einer oder zwei Seitenwänden als bewilligungsfrei, wenn sie nicht grösser als 15 bis 20 m2 sind. Die streitigen Depots sind mit solchen Anlagen vergleichbar. Nach Art. 6 Abs. 2 BewD sind sie demnach bewilligungsfrei. 8. Zusammenfassung und Kosten